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Suncamp Reisebedingungen

Sehr geehrter Kunden,

zu einem Gelingen Ihres Aufenthalts tragen klare Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des mit Ihnen im Buchungsfall zu Stande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Vorschriften deshalb genau durch. Aus Vereinfachungsgründen verwenden wir nachfolgend für alle angebotenen Stellplätze, Bungalowzelte, Mobilhomes, Chalets und Bungalows einheitlich den Begriff "Ferienobjekt".

1.Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen, Rechtsgrundlagen und Stellung von Azur Freizeit GmbH
1.1. „SUNCAMP HOLIDAYS“  ist eine Marke der Firma ACSI Touroperating BV, Postbus 34, 6670 AA Zetten, Niederlande. Die Firma Azur Freizeit GmbH vertreibt für dieses Unternehmen die angebotenen Objekte in fremdem Namen und auf fremde Rechnung.
1.2. Vertragspartner des Verbrauchers wird im Buchungsfall jedoch ausschließ-lich die Firma Azur Freizeit GmbH – nachfolgend „AZUR“ abgekürzt.
1.3. In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung unterstellt AZUR das Vertragsverhältnis  zwischen dem Kunden und AZUR jedoch dem Pauschalreiserecht der §§ 651a – m Bürgerliches Gesetzbuch in entsprechender Anwendung.
1.4. Soweit gesetzliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht vorangehen oder entgegenstehen, gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AZUR in erster Linie diese Vertragsbestimmungen.

2.Abschluss des Vertrages
2.1. Mit der Buchung bietet der Kunde AZUR den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind diese Vertragsbestimmungen, die Beschreibung des Ferienobjekts, die Ortsbeschreibung, die Informationen unter „Wissenswertes“ des Menupunkts „Allgemeine Informationen“ auf der Internetseite www.suncamp.de und alle ergänzenden Informationen zum Ferienobjekt und zum Land soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2. Reisevermittler sowie die Verwaltungen der Anlagen sind von AZUR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von AZUR hinausgehen oder im Widerspruch zur Beschrei-bung des Ferienobjekts stehen.
2.3. Ortsprospekte und Beschreibungen der Ferienobjekte, Hotelprospekte, die nicht von AZUR herausgegeben werden, sind für AZUR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von AZUR gemacht wurden.
2.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektro-nischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt AZUR den Eingang der Buchung  unverzüglich auf elektronischem Weg.
2.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von AZUR zustande. Sie bedarf keiner  bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AZUR dem Kunden eine schriftliche  Buchungsbestätigung übermitteln. Hierzu ist AZUR nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den  Kunden weniger als 7 Werktage vor Belegungsbeginn erfolgt.

3.Preise, Bezahlung
3.1. Die Preise enthalten das Entgelt für die Nutzung des Objekts inklusive eines normalen Energie- und Wasserverbrauchs und, soweit in der Objektbeschreibung angegeben, eine Endreinigungspauschale.  Wenn kein normaler Energie- und Wasser-verbrauch enthalten ist, wird auf diesen Umstand in der Beschreibung des Objekts hingewiesen. Alle zusätzlichen Nebenkosten sowie örtliche Kurtaxen müssen von den Kunden getragen werden. Sie sind direkt vor Ort an den Eigentümer zu begleichen.
3.2. Nach Vertragsabschluss und gegen vorherige Aushändigung des Sicherungs-scheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtprei-ses zur Zahlung fällig und innerhalb von 7 Tagen an AZUR zu bezahlen. Maßgeblich fur die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von AZUR.
3.3. Falls zwischen Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden und dem Bele-gungsbeginn weniger als 45 Tage liegen, ist ohne vorherige Anzahlung der Gesamt-preis nach Maßgabe von Ziff. 3.4 zu bezahlen. 
3.4. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übermittelt wurde, spätestens 4 Wochen vor Belegungsbeginn auf dem Konto von AZUR eingehend zu überweisen, da AZUR entsprechend frühzeitig Zahlungen an die Eigentümer zu leisten hat.
3.5. Soweit AZUR zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises kein Anspruch auf Bezug des Ferienobjekts, bzw. Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
3.6. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den  vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist AZUR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. diese Vertragsbedingungen zu belasten.

Kaution
3.7. AZUR selbst erhebt keine Kautionen. Soweit Kautionen zu leisten sind, wird ein Kautionsverhältnis ausschließlich mit dem Leistungsträger/Campingplatzbetreiber begründet.
3.8. Soweit der Leistungsträger/Campingplatzbetreiber eine Kaution erfordert ist dies in der Beschreibung des Objekts/des Campingplatzes und der Buchungsbestätigung vermerkt.
3.9. Die Kaution ist grundsätzlich in bar zu hinterlegen. Eine Kautionsleistung per Scheck ist generell nicht möglich, per Kreditkarte nur dann, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
3.10. Die Kaution sichert die Erfüllung der Pflichten des Kunden zur Schlüsselrückga-be,  der Stellplatzgebühren, zur Bezahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B.: Strom, Wasser, Gas, Telefon, zum Schadensersatz bei Beschädigung sowie zum Schadenersatz bei ggf. nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Endreinigung.
3.11. Der Leistungsträger/Campingplatzbetreiber bzw. dessen Beauftragte sind berechtigt, entsprechende Einbehalte an der Kaution vorzunehmen.
3.12. Soweit vom Leistungsträger/Campingplatzbetreiber bzw. seinen Beauftragten keine Verrechnung mit der Kaution wegen Ansprüchen gemäß Ziffer 4.4 vorgenommen wird, erfolgt die Rückzahlung am letzten Belegungstag vor Abreise des Kunden. Ansonsten erfolgt die Abrechnung und gegebenenfalls Rückzahlung spätestens 14 Tage nach Belegungsende.

4.Leistungspflichten von AZUR und Leistungsänderungen
4.1. Die von AZUR geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts  in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus der Aus-schreibung und den vertraglichen Vereinbarungen ergibt und zwar nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen auf der Internetseite, bzw. der Beschreibung des Ferienobjekts und eventueller ergänzender Hinweise, soweit diese dem Kunden bei Vertragsabschluß vorlagen.
4.2. Von der Leistungspflicht von AZUR nicht umfasst sind, ausgenommen soweit diesbezüglich seitens AZUR Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten  bestehen und schuldhaft verletzt wurden, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umge-bung des Objekts, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienorts.
4.3. Änderungen wesentlicher Leistungs- und Austattungsmerkmale des Ferienob-jekts von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, bzw. der Beschreibung des Ferienob-jekts, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von AZUR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Ferienobjekts nicht beeinträchtigen.
4.4.  Unwesentliche Änderungen hinsichtlich der Einrichtungen und Ausstattungen des Ferienobjekts sind grundsätzlich zulässig.
4.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.6. AZUR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.7. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung, bzw. eines wesentlichen Merkmals des Ferienobjekts, ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten und die Buchung eines mindestens gleichwertigen Ferienob-jekts zu verlangen, wenn AZUR in der Lage ist, ein solches ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von AZUR über die Änderung dieser gegenüber geltend zu machen.

5.Rücktritt durch den Kunden vor Belegungsbeginn
(Anreise) /Stornokosten

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Belegungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber AZUR unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Belegungsbeginn zurück oder tritt er den Aufenthalt nicht an, so verliert AZUR den Anspruch auf den Preis. Stattdessen kann AZUR, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweili-gen Objektpreis verlangen.
5.3. AZUR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berück-sichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Objektpreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und die gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Ferienobjekts berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bezogen auf den Reisepreis  wie folgt berechnet: ´

Ferienunterkünfte / Campingstellplätze
a) bis 43 Tage vor Anreise:                                      30 %
b) vom 42. Tage bis zum 29. Tage vor Anreise:   60 %
c) vom 28. Tage bis am Vortag der Anreise:         80 %
d) am Anreisetag und bei Nichtanreise                 90 %

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, AZUR nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein  oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. AZUR behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist AZUR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwai-gen, anderweitigen Verwendung des Ferienobjekts konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Regelung bleibt das Recht des Kunden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651 b BGB) einen oder mehrere Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versi-cherung zur Deckung der Kosten der Rückführung bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6.Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Anreisetermins,  des Reiseziels, des Ferienobjekts, der Personenzahl und mit gebuchter Nebenleistungen (Umbuchung)  besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann  AZUR bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein  Umbuchungsentgelt von € 50,- pro Kunden erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt  möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag  gemäß Ziffer 6. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7.Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1. Nimmt der Kunde nach dem vertraglich vereinbarten Belegungsbeginn insbeson-dere wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die Belegung des Ferienobjekts oder Teile davon,  sowie sonstige vertraglichen Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht, nicht vollständig, nicht über den gesamten Vertragszeitraum oder mit der gebuchten Personenzahl in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des vereinbar-ten Preises.
7.2. AZUR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Betreibern der Anlagen bemühen  und entsprechende Beträge zurückerstatten, sobald und soweit diese von den Betreibern an AZUR bezahlt werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungsteile oder -zeiträume handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.3. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag vor  Belegungsbeginn gem. § 651i BGB sowie die Kündigungs-rechte nach §§ 651e und § 651j BGB unberührt.

8.Allgemeine Obliegenheiten des Kunden
8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Verträgen mit AZUR wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von AZUR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von AZUR wird
der Kunde spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung nicht geschuldet, so ist
der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber AZUR unter der unten angegebenen  nschrift anzuzeigen.  
8.2. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Kunden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.3. Beauftragte von AZUR und Eigentümer/Vermieter sind nicht befugt und von AZUR nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen AZUR anzuerkennen.
8.4. Wird die Nutzung des Ferienobjekts infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der  Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, AZUR erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst  zulässig, wenn AZUR oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AZUR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9.Besondere Obliegenheiten des Kunden
9.1. Das Ferienobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist AZUR, unbeschadet ihres Rechts auf Kündi-gung des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben unver-züglich das Objekt zu verlassen.
9.2. Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende angegebenen wurden und die einen Zeitraum 24 Stunden überschreiten, insbesondere eine  Übernachtung einschließen sind dem Beauftragten von AZUR anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige  nicht oder stellen sich solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung des Ferienobjekts dar, gilt die Regelung in Ziffer 11.1 entsprechend.
9.3. Auf Verlangen von AZUR, bzw. deren Beauftragten, ist bei Bezug des Ferienob-jekts eine Besichtigung und Kontrolle des Ferienobjekts und seiner Einrichtungen durchzuführen und das Ergebnis gegebenenfalls in einem Protokoll fest zu halten. Der Kunde ist mit Ansprüchen auf Grund solcher Mängel ausgeschlossen, die im Rahmen einer solchen Übernahme objektiv erkennbar waren, vom Kunden jedoch nicht gerügt wurden.
9.4. Die Kunden und ihre Mitreisenden sind  verpflichtet, das Objekt pfleglich zu behandeln, und AZUR, dem Eigentümer oder dem örtlichen Beauftragten von AZUR alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden. Dies gilt grundsätzlich auch für Schäden und Mängel, die der Kunde nicht als störend empfindet und solche, für die er sich oder seine Mitreisenden nicht für verantwortlich hält.
9.5. Insbesondere bei Schäden an der Einrichtung und dem Inventar des Ferienob-jekts gilt, dass eine  unterlassene Anzeige seiner Nachweispflicht des Kunden führen kann, dass nach der Abreise festgestellte Schäden nicht von ihm oder seine Mitrei-senden verursacht wurden oder zu vertreten sind.
9.6. Die Gäste sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventu-elle Schäden so gering wie möglich zu halten.
9.7. Der Kunde hat Bedienungsanweisungen und sonstige Hinweise bezüglich der Nutzung des Objekts und seiner Einrichtungen, die im Ferienobjekts ausliegen oder ihm vor Ort mitgeteilt worden genau zu befolgen. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Eingriffe in technische Einrichtungen des Ferienobjekts, insbesondere die Elektroinstallation, die Wasser- oder Abwasserversorgung, in einzelne Geräte, Hei-zungen, Umwälzanlagen von Swimmingpools oder Schließeinrichtungen ohne Zu-stimmung des Beauftragten oder Eigentümers vorzunehmen. Für schuldhaft durch eine entsprechende Zuwiderhandlung verursachte Schäden haftet der Kunde, gege-benenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Mitreisenden.
9.8. Der Kunde ist verpflichtet, ihm mitgeteilte örtliche Vorschriften, insbesondere zum Brand- und Lärmschutz und zur Wasserversorgung zu beachten.
9.9. Den Gästen obliegt auch die regelmäßige Reinigung des Ferienobjektes, das vor seiner Abreise im sauberen Zustand zu hinterlassen ist. Eine eventuell im Preis enthalten End-Reinigung enthält nicht das Reinigen des Geschirrspülers oder die Reinigung des Kochherdes, des Backofens, des Kühlschranks und der Küchengeräte; diese müssen in einwandfrei sauberen Zustand hinterlassen werden. Bedarf es einer Extra-Reinigung, so wird von den Beauftragten von AZUR die Reinigungszeit berechnet. Mit üblichen Mitteln nicht zu entfernende Verunreinigungen oder Beschädi-gungen der Wohnungsausstattung werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Entschädigungsleistungen, die sich aus vorstehenden Regelungen zu Lasten des Kunden ergeben, müssen vor Abreise an den Beauftragten von AZUR bezahlt werden und können mit einer geleisteten Kaution verrechnet werden.
9.10. Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung von AZUR mitgebracht werden. Art und Größe sind wahrheitsgemäß und genau anzugeben. Schuldhaft unterbliebene oder falsche Angaben können eine außerordentliche Kündigung des Vertrages durch AZUR rechtfertigen.

10.An- und Abreisezeit, verspätete Ankunft
10.1. Das Ferienobjekt kann am Anreisetag um zu dem in den Reiseunterlagen genannten Zeitpunkt bezogen werden. Ein Anspruch auf einen früheren Bezug besteht nicht.
10.2. AZUR teilt die späteste Ankunftszeit mit. Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Objektübernahme bei verspäteter Ankunft besteht nicht.
10.3. Eine Verspätung hat der Gast in jedem Fall geltenden Reiseunterlagen ge-nannten Stelle anzuzeigen, insbesondere für den Fall, dass der Eigentümer oder örtliche Beauftragte ausnahmsweise zu einer späteren Übergabe bereit ist.
10.4. Übernachtungskosten des Gastes aufgrund verspäteter Ankunft gehen zu seinen Lasten.

11.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
11.1.
AZUR oder in deren Stellvertretung der hierzu ausdrücklich bevollmächtige Beauftragte oder Eigentümer, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung von AZUR, deren Beauftragten oder des Eigentümers nachhaltig stört oder wenn ein Kunde oder Mitreisender sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
11.2. Dies gilt insbesondere soweit trotz Abmahnung eine vertragswidrige Objektbelegung, insbesondere eine Überbelegung, fortgesetzt wird oder trotz Abmahnung gegen Hausordnungen verstoßen oder der Hausfrieden erheblich gestört wird oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Vertragsobjekt erheblich beschädigt wird.
11.3. Kündigt AZUR in diesen Fällen, so behält AZUR den Anspruch auf den Gesamt-preis; AZUR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die AZUR aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.

12.Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung  von AZUR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird  oder
b) soweit AZUR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines  Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Die deliktische Haftung  von AZUR für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober  Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Gesamtpreis des Ferienobjekts für die vereinbarte Aufenthaltsdauer beschränkt.
12.3. AZUR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit  Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Mietwagen), wenn diese Leistungen in der Objektbeschreibung und der Buchungsbestätigung als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen von AZUR sind. AZUR haftet jedoch wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AZUR ursächlich geworden ist.

13.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistungen hat der Kunde innerhalb eines  Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Belegungsende  geltend zu machen. Die  Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AZUR unter der nachstehend angegebenen Anschrift  erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2. Vertragliche Ansprüche des Kunden, soweit sie nicht auf Körperschäden beruhen, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Belegung des Ferienobjekts nach dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwi-schen dem Kunden und AZUR Verhandlungen über den Anspruch oder die den An-spruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder AZUR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. AZUR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, für die AZUR ihre Ferienobjekte anbietet, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Belegungsbeginn unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften er-wachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AZUR schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und AZUR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2. Der Kunde kann AZUR nur an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von AZUR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßge-bend. Für Klagen gegen  Kunden, bzw. Vertragspartner des Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AZUR vereinbart.
15.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestim-mungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

© Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2009

Vertragspartner ist:
Firma Azur Freizeit GmbH
Kesselstraße 36, 70327 Stuttgart
Tel.: 0711 / 4093554, Fax: 0711 / 4093580
Geschäftsführer Oliver Frank
Handelsregister AG Stuttgart, HRB 720332